Kriminelle Vereinigung betrügt AfD

#1002, 30.09.2021
Ist es tatsächlich in dieser Bundesrepublik Deutschland möglich, das kriminelle Vereinigungen mit hochkriminellen Mitteln in den Wahlkampf eingreifen dürfen, ohne dafür rechtlich belangt zu werden? Ja, scheinbar ist dies in der Bundesrepublik Deutschland möglich. Denn aufgrund unserer Erfahrungen werden in dieser BRD nur Personen als Mitglieder krimineller Vereinigungen denunziert und verfolgt, weil es diese Personen gewagt haben, ihre Meinung über das regierende BRD System öffentlich preiszugeben.

Worum geht es bei diesem gewerbsmäßig angelegten Betrug?
Der Focus berichtete bereits HIER (Artikel zum Beweis gesichert).
Sogenannte "Aktionskünstler" vom "Zentrum für politische Schönheit" haben in der Absicht betrügerischen Vorgehens ( und das ist es, wenn diese Vereinigung schreibt, man habe diese Fírma nur darum gegründet, um eben der AfD die Flyer für den Wahlkampf zu unterschlagen) eine Firma gründet, die ausschließlich auf diesen Betrug hin ausgelegt ist. Lassen wir uns mal überraschen, wie die Staatsanwaltschaft Berlin Betrug als Kunst definieren möchte.
Das ist keine einseitige politische Meinungsbildung mehr, hier liegt wohl eindeutig der Verdacht vor, dass eine kriminelle Vereinigung gebildet wurde, um auf kriminelle Art und Weise in den Wahlkampf einzugreifen und sich nebenbei noch durch Verbrechen zu bereichern.
Dieser "Flyerservice Hahn" (Webseite auch aus Sicherheitsgründen gesichert) will mit dieser Webseite tatsächlich einen professionellen Eindruck erwecken. Es gibt auch eine Preisliste auf der Seite. Somit können wir den finanziellen Schaden errechnen, bzw. in welcher Höhe sich dieses ZPS im Rahmen der kriminellen Vereinigung bereichert hat.
ZPS rühmt sich, in diesem Fall, 72 Tonnen "Müll" (also die AfD-Flyer) beseitigt zu haben.
72 Tonnen ergibt 72 Mio. Gramm.
Ein Blatt DIN A4 Papier wiegt ca. 5 Gramm. Also rechnen wir pro AfD Flyer großzügig 20 Gramm, das ergibt 3.600.000 Flyer.
In dieser Kalkulation gehen wir zugunsten von Flyerservie-Hahn einmal von den günstigsten Preis aus, der 22 Euro pro 1000 Flyer beträgt.
Somit wäre eine Schadenssumme von 79.200 Euro erreicht, die dadurch die finanzielle Grundlage bei einer Klage zu sein hätte.
Damit muss man eindeutig von einem gewerbsmäßigen Betrug sprechen.
Es sind unzweifelhaft die Fakten des § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1,2 Abs. 5 StGB anzuwenden.
Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahre.
In Tatmehrheit mit:
Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1,2
Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.
In Tatmehrheit mit:
Bildung krimineller Vereinigungen gemäß § 129 Abs. 1,2,5 StGB
Freiheitstsrfae bis zu 10 Jahren.
Rädelsführer dieser kriminellen Vereinigung scheint ein gewisser Herr Dr. Philip R. zu sein, denn dieser taucht sowohl im Impressum der Firma "Flyerservice Hahn" als auch im Impressum des "ZPS" auf, wobei das ein- und dasselbe Impressum ist, da der Link der Firma Flyerservice Hahn direkt auf das Impressum von ZPS verweist.
Eindeutiger geht es doch nun nicht mehr.
Der Verantwortliche dieses Zentrums für politische Schönheit, ZPS, Herr Dr. Philip R. ist, durch das Impressum bewiesen, ebenfalls der Verantwortliche dieser Firma Flyerservice Hahn. Die ja nach eigenen Angaben nur gegründet wurde, um die AfD in gewerbsmäßigem Stil zu betrügen Somit ist die Bildung einer kriminellen Vereinigung eindeutig gegeben. Somit dürfte auch der Herr Philip R. dem Kreis der Rädelsführer zuzuordnen sein.
Da es sich hierbei um Verbrechen handelt, welche sowohl im Einzelnen, als auch bei der Bildung einer Gesamtstrafe, die zu verhängende Mindestfreiheitstraße von 1 Jahr beiweitem überschreitet, spricht man von Offizialdelikten. Das sind Straftaten, bei denen die Staatsanwaltschaft von Gesetzes wegen zur Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens verpflichtet ist. Das ist eindeutig in § 152 Abs. 2 StPO geregelt.
Wir werden diesen Fall auch bei der zuständigen Staatsanwaltschaft in Berlin melden und eine Erklärung über das weitere Vorgehen der Behörde anfordern. Sobald wir nähere Informationen haben, werden wir berichten

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